Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
a. Die bei einem Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
b. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten bei bedruckter Ware auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber veranlaßt sind. Die Bestimmungen 9. gelten entsprechend.
a. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen MwSt) ist 10 Tage netto Kasse nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
b. Bei Erstlieferung kann EuraClean Pflegemittel GmbH Vorauskasse verlangen. Ab einem Auftragswert von 2.500 € kann die EuraClean Ltd. auf bankübliche Sicherheiten bestehen.
c. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 6 c nicht nachgekommen ist.
a. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetreten oder bekannt geworden Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sonstige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferten Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründender Mahnung keine Zahlung leistet.
b. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendma-chung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
a. Einen etwaigen Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
b. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
c. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosen Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
d. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder zum ganz- oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Auftraggeber Schadenersatzansprü-che zustehen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
e. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
f. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Fotovorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegen-ständen ein Zurückhaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
a. für bedruckte Ware gilt: Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischener-zeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
b. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
c. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzleistung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftragge-ber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragneh-mer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit zur Last.
d. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
e. für bedruckte Ware gilt: Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
f. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abgibt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Für die Richtigkeit des Inhalts und die qualitätsmäßige Beschaffenheit von Druckvorla-gen, Filmen oder Druckplatten sowie die Qualität von Papier, soweit diese Materialien vom Auftraggeber beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
a. Vorlagen, Rohstoffe, Verpackungen und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b. Bei vorstehend bezeichneten Gegenständen werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Recht, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
a. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozeß ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn beide Parteien Vollkaufleute sind.
b. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.